Umzug ins Pflegeheim: Kündigung, Kosten und Pflichten der Angehörigen

10.09.2026 14 Min. Lesezeit
Umzug ins Pflegeheim: Kündigung, Kosten und Pflichten der Angehörigen

Der Umzug ins Pflegeheim ist für die pflegebedürftige Person und für die Angehörigen ein großer Schritt. Wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist, wird er oft unumgänglich. Neben der Suche nach einem Heimplatz stehen dann drei Fragen im Raum: Wer kündigt die Wohnung und mit welcher Frist? Wer zahlt die Wohnungsauflösung? Und welche Pflichten haben die Angehörigen gegenüber dem Vermieter?

Dieser Ratgeber beantwortet diese Fragen mit Blick auf die geltenden Gesetze und gibt Ihnen eine Checkliste mit Zeitplan an die Hand. Stand der Angaben: September 2026.

Das Wichtigste auf einen Blick (TL;DR)

  • Frühzeitig die passende Einrichtung suchen und Platz im Pflegeheim reservieren

  • Antrag auf vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse stellen

  • Mietvertrag kündigen: Es gibt kein Sonderkündigungsrecht, die Frist beträgt drei Monate (§ 573c BGB)

  • Wichtige Dokumente zusammenstellen (Personalausweis, Impfpass, Brillenpass, Allergiepass)

  • Ummeldung beim Einwohnermeldeamt nicht vergessen

  • Wohnungsauflösung zahlt zuerst die betroffene Person, bei fehlendem Vermögen im Einzelfall das Sozialamt. Die Pflegekasse zahlt keine Entrümpelung. Wie der Antrag beim Amt läuft, steht im Ratgeber Zahlt das Sozialamt die Entrümpelung?

  • Persönliche Gegenstände für den Umzug in die Pflegeeinrichtung auswählen

  • Wohnungsauflösung und Teilumzug ins Heim an einem Termin planen

Wann ist der richtige Zeitpunkt für den Umzug ins Pflegeheim?

Die Entscheidung für einen Umzug in ein Pflegeheim fällt selten leicht. Oft sind es mehrere Faktoren, die zusammenkommen:

  • Die Pflege zu Hause ist nicht mehr möglich

  • Der ambulante Pflegedienst reicht nicht mehr aus

  • Bei Demenz wird eine 24-Stunden-Betreuung notwendig

  • Nach einem Sturz oder Krankenhausaufenthalt

  • Der Ehepartner kann die Pflege nicht mehr leisten

Laut Statistischem Bundesamt wurden im Dezember 2023 rund 800.000 Menschen in Deutschland vollstationär in Pflegeheimen versorgt, das ist etwa jede siebte pflegebedürftige Person. Die Pflegebedürftigkeit nimmt meist schleichend zu, bis die Angehörigen mit der Pflege an ihre Grenzen stoßen.

Schritt 1: Die passende Pflegeeinrichtung finden

Was Sie bei der Auswahl beachten sollten:

Lage und Erreichbarkeit: Ist das Pflegeheim für Angehörige gut erreichbar? Regelmäßige Besuche sind wichtig für das Wohlbefinden.

Pflegepersonal und Betreuung: Wie ist der Personalschlüssel? Welche Qualifikationen hat das Pflegepersonal?

Ausstattung der Zimmer: Gibt es Einzelzimmer? Können persönliche Gegenstände mitgebracht werden?

Bedürfnisse des Pflegebedürftigen: Werden spezielle Bedürfnisse und Vorlieben berücksichtigt? Gibt es Angebote für Menschen mit Demenz?

Kosten und Leistungen: Was kostet ein Platz? Welche Leistungen sind inklusive?

Besuchen Sie mehrere Pflegeeinrichtungen persönlich. Viele Heime bieten Probewohnen an. Nutzen Sie diese Möglichkeit.

Schritt 2: Antrag auf Feststellung von Pflegebedürftigkeit

Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, müssen Sie diesen bei der Pflegekasse beantragen. Der Medizinische Dienst (früher MDK) begutachtet dann die Pflegebedürftigkeit.

Bei bestehendem Pflegegrad stellen Sie den Antrag auf vollstationäre Pflege bei der Pflegekasse. Die Bearbeitung dauert meist 2-4 Wochen. Wichtig: Der Antrag sollte vor dem Umzug ins Pflegeheim gestellt werden.

Schritt 3: Finanzierung der Heimkosten klären

Die Heimkosten setzen sich zusammen aus:

  • Pflegekosten (übernimmt teilweise die Pflegeversicherung)

  • Unterkunft und Verpflegung (Eigenanteil)

  • Investitionskosten (Eigenanteil)

  • Ausbildungsumlage

Die Pflegeversicherung zahlt je nach Pflegegrad einen festen Betrag im Monat (§ 43 SGB XI, Stand 2026):

  • Pflegegrad 1: Zuschuss von 131 Euro

  • Pflegegrad 2: 805 Euro

  • Pflegegrad 3: 1.319 Euro

  • Pflegegrad 4: 1.855 Euro

  • Pflegegrad 5: 2.096 Euro

Dazu kommt ein Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Aufenthaltsdauer steigt: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent im zweiten, 50 Prozent im dritten und 75 Prozent ab dem vierten Jahr (§ 43c SGB XI). Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben davon unberührt.

Der Eigenanteil im ersten Aufenthaltsjahr lag zum 1. Januar 2026 laut Auswertung des Verbands der Ersatzkassen im Bundesdurchschnitt bei 3.245 Euro monatlich. Reichen Rente, Einkommen und Vermögen dafür nicht aus, können Sie Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen (§ 61 SGB XII). Ein Vermögen von 10.000 Euro pro Person bleibt dabei geschützt, bei Ehepaaren 20.000 Euro (Verbraucherzentrale). Das Sozialamt zahlt erst ab dem Zeitpunkt, an dem es vom Bedarf erfährt, und nicht für die Vergangenheit (§ 18 SGB XII). Stellen Sie den Antrag deshalb so früh wie möglich.

Anlaufstelle in Stuttgart

In Stuttgart berät der Pflegestützpunkt der Landeshauptstadt kostenlos und neutral zu Heimplatz, Pflegeleistungen und Anträgen. Er sitzt im Amt für Soziales und Teilhabe, Eberhardstraße 33, 70173 Stuttgart. Die Telefonnummern sind nach Stadtbezirken aufgeteilt und stehen auf der verlinkten Seite der Stadt. Den Antrag auf Hilfe zur Pflege nimmt ebenfalls das Sozialamt Stuttgart entgegen.

Schritt 4: Kündigungsfrist der Wohnung beim Umzug ins Pflegeheim

Viele Ratgeber behaupten, beim Umzug ins Pflegeheim gebe es ein Sonderkündigungsrecht mit einem Monat Frist. Das ist falsch. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Sonderregel für Pflegebedürftigkeit. Es gilt die ordentliche Kündigungsfrist für Mieter aus § 573c Abs. 1 BGB: Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen und wirkt zum Ende des übernächsten Monats. Geht die Kündigung also am 3. Oktober ein, endet der Mietvertrag am 31. Dezember. Kommt sie am 6. Oktober an, erst am 31. Januar. Vertragsklauseln mit längerer Frist für Mieter sind unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB).

Der oft zitierte § 573a BGB betrifft etwas anderes: die erleichterte Kündigung durch den Vermieter in Zweifamilienhäusern, in denen er selbst wohnt. Für den Mieter bringt er nichts.

Drei Wege verkürzen die Zeit mit doppelten Kosten für Miete und Heim. Was die Räumung selbst kostet, steht auf der Seite Entrümpelung Kosten:

  • Nachmieter anbieten: Wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält oder der Vermieter zustimmt, kann das Mietverhältnis früher enden. Einen Anspruch darauf gibt es ohne Klausel in der Regel nicht (mietrecht.org).

  • Aufhebungsvertrag: Viele Vermieter stimmen einem früheren Ende zu, wenn die Wohnung besenrein und zügig übergeben wird. Fragen Sie schriftlich an.

  • Früh kündigen: Sobald der Heimplatz zugesagt ist, sollte die Kündigung raus. Jeder Tag Verzögerung über den dritten Werktag hinaus kostet einen weiteren Monat Miete.

Kündigen darf nur die Mieterin oder der Mieter selbst oder eine Person mit schriftlicher Vollmacht. Bei einer gerichtlich bestellten Betreuung braucht der Betreuer für die Kündigung der selbst genutzten Wohnung zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1833 BGB). Planen Sie dafür einige Wochen ein.

Wichtig: Auch Strom, Gas, Telefon, Internet und andere Abonnements kündigen.

Pflichten der Angehörigen, wenn der Mieter ins Pflegeheim kommt

Kinder, Enkel oder Geschwister sind dem Vermieter gegenüber zu nichts verpflichtet, solange sie nicht selbst im Mietvertrag stehen oder eine Bürgschaft unterschrieben haben. Miete, Kündigung und Räumung schuldet die Mieterin oder der Mieter. In der Praxis übernehmen Angehörige diese Aufgaben trotzdem, weil die pflegebedürftige Person sie nicht mehr selbst erledigen kann. Dafür brauchen sie eine rechtliche Grundlage.

Vollmacht oder Betreuung klären

Liegt eine Vorsorgevollmacht vor, kann die bevollmächtigte Person kündigen, den Mietvertrag abwickeln und die Wohnungsauflösung beauftragen. Ohne Vollmacht muss beim Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung beantragt werden. Der Betreuer darf die Wohnung dann nur mit Genehmigung des Gerichts aufgeben und muss dem Gericht die geplante Aufgabe mit Begründung und Sichtweise des Betreuten anzeigen (§ 1833 BGB). Ohne Vollmacht und ohne Betreuung ist eine Kündigung durch Angehörige unwirksam.

Kündigung schriftlich und fristgerecht abgeben

Die Kündigung muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen, eine E-Mail reicht nicht. Lassen Sie sich den Eingang vom Vermieter bestätigen oder werfen Sie das Schreiben mit Zeugen ein. Die Frist läuft ab Zugang beim Vermieter, nicht ab Absendedatum.

Wohnung räumen und übergeben

Bis zum Ende der Mietzeit muss die Wohnung leer und in dem Zustand sein, den der Mietvertrag verlangt. Das umfasst die Entfernung aller Möbel, den Keller- und Dachbodenanteil und die Rückgabe aller Schlüssel. Halten Sie den Zustand bei der Übergabe in einem Protokoll mit Datum und Unterschrift beider Seiten fest. Das schützt vor späteren Forderungen und ist die Grundlage für die Rückzahlung der Kaution.

Laufende Verträge und Post umstellen

Energieversorger, Telefon, Rundfunkbeitrag, Versicherungen und Zeitungsabonnements müssen gekündigt oder auf die Heimadresse umgestellt werden. Ein Nachsendeauftrag für sechs Monate sorgt dafür, dass Bescheide von Pflegekasse und Sozialamt ankommen.

Bei Betreuung: Abrechnung gegenüber dem Gericht

Ein Betreuer muss über Einnahmen und Ausgaben Rechnung legen. Bewahren Sie Rechnungen für Wohnungsauflösung, Umzug und Renovierung auf und lassen Sie sich von Dienstleistern ein Angebot mit Festpreis geben. Das erleichtert die Abrechnung gegenüber Betreuungsgericht und Sozialamt.

Unsere detaillierte Checkliste für den Umzug ins Pflegeheim

3 Monate vor dem Umzug ins Pflegeheim:

✓ Pflegeheim auswählen und Platz reservieren

✓ Antrag bei der Pflegekasse stellen

✓ Mietvertrag bis zum dritten Werktag des Monats kündigen, die Frist läuft drei Monate (§ 573c BGB)

✓ Vollmacht prüfen oder Betreuung beantragen, falls die pflegebedürftige Person nicht mehr selbst unterschreiben kann

✓ Klärung der Finanzierung (eventuell Hilfe zur Pflege beim Sozialamt beantragen, vor der Beauftragung der Räumung)

✓ Umzugsunternehmen und Entrümpelungsfirma beauftragen

✓ Angebot mit Festpreis für Wohnungsauflösung und Teilumzug einholen, für Sozialamt oder Betreuungsgericht aufbewahren

✓ Mit Wohnungsauflösung beginnen

4-6 Wochen vorher:

✓ Übergabetermin mit dem Vermieter vereinbaren

✓ Versicherungen prüfen: Welche Versicherungen brauchen Sie im Pflegeheim noch?

✓ Daueraufträge und Lastschriften prüfen

✓ Neue Adresse bei Banken und Versicherungen hinterlegen

✓ Nachsendeauftrag bei der Post einrichten

2 Wochen vor dem Umzug:

✓ Wichtige Dokumente zusammenstellen, z. B. Ausweisdokumente, Urkunden usw.

✓ Persönliche Gegenstände auswählen und packen

✓ Hausstand auflösen oder einlagern, ggf. Hilfe bei Haushaltsauflösung beanspruchen

✓ Ummeldung beim Einwohnermeldeamt vorbereiten

Nach dem Umzug:

✓ Ummeldung beim Einwohnermeldeamt (innerhalb von 2 Wochen)

✓ Neue Anschrift beim Finanzamt melden

✓ Krankenkasse über Umzug informieren

✓ Rentenversicherung und Pflegekasse über die neue Anschrift informieren

✓ Wohnungsübergabe mit Protokoll, Kaution zurückfordern

✓ Regelmäßige Besuche einplanen

Welche persönlichen Gegenstände ins Pflegeheim mitnehmen?

Die meisten Pflegeheime erlauben persönliche Möbel und Gegenstände. Diese Dinge sollten mit:

Möbel: Lieblingssessel, kleine Kommode, eigenes Bett (nach Absprache) Erinnerungsstücke: Fotos, Fotoalben, kleine Deko-Gegenstände
Kleidung: Ausreichend Wechselkleidung, beschriftet mit Namen
Hilfsmittel: Brille, Hörgerät, Gehhilfe, Rollator
Unterhaltung: Radio, Fernseher, Bücher, Handarbeiten

Stellen Sie sicher, dass alle Gegenstände mit dem Namen beschriftet sind.

Alternative zum Pflegeheim: Umzug ins Betreute Wohnen

Nicht immer ist eine vollstationäre Pflege notwendig oder gewünscht. Das Betreute Wohnen kann eine gute Alternative sein, wenn:

  • Der Pflegegrad noch niedrig ist (1-3)

  • Noch viel Selbstständigkeit vorhanden ist und nur punktuelle Unterstützung benötigt wird

  • Ein ambulanter Pflegedienst ausreicht

Beim Betreuten Wohnen leben Sie in einer eigenen, barrierefreien Wohnung und können bei Bedarf Serviceleistungen dazubuchen.

Auch beim Umzug ins betreute Wohnen kann Unterstützung hilfreich sein

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Heimunterbringung?

Die Reihenfolge ist gesetzlich klar: zuerst die betroffene Person, dann im Einzelfall das Sozialamt, und die Angehörigen nur in Ausnahmefällen. Die Pflegekasse zahlt für die Räumung der alten Wohnung nichts.

Die betroffene Person und ihr Vermögen

Die Wohnungsauflösung ist eine Pflicht aus dem Mietvertrag. Sie wird aus Rente, Ersparnissen und dem Erlös verwertbarer Gegenstände der pflegebedürftigen Person bezahlt. Eine 3-Zimmer-Wohnung kostet bei uns je nach Menge und Zustand etwa 700 bis 2.000 Euro. Gut erhaltene Möbel, Schmuck oder Sammlungen rechnen wir auf den Preis an.

Pflegekasse: nur für Maßnahmen in der eigenen Wohnung

Im Netz kursiert die Angabe, die Pflegekasse zahle beim Umzug ins Heim bis zu 4.000 Euro für Umzug und Entrümpelung. Das stimmt nicht. Der Zuschuss von 4.180 Euro je Maßnahme aus § 40 Abs. 4 SGB XI gilt für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, die die häusliche Pflege ermöglichen oder erheblich erleichtern, etwa ein Treppenlift, ein Badumbau oder ein Umzug in eine barrierefreie Wohnung, in der weiter zu Hause gepflegt wird. Wer in ein Pflegeheim zieht, beendet die häusliche Pflege. Dann greift der Zuschuss nicht. Auch Entrümpelung, Renovierung oder doppelte Miete zahlt die Pflegekasse in keinem Fall.

Sozialamt: Hilfe zur Pflege und Antrag vor der Räumung

Reichen Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person nicht aus, übernimmt das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege die ungedeckten Heimkosten (§ 61 SGB XII). Die Kosten für die Auflösung der alten Wohnung sind darin nicht automatisch enthalten. Das Sozialamt kann sie im Einzelfall übernehmen, wenn die Räumung notwendig ist und kein Vermögen über dem Schonbetrag von 10.000 Euro vorhanden ist (die Voraussetzungen und den Antragsweg erklären wir im Ratgeber Sozialamt und Entrümpelung), zum Beispiel als Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII) oder als Darlehen. Entscheidend ist der Zeitpunkt: Sozialhilfe setzt erst ein, wenn das Amt vom Bedarf weiß (§ 18 SGB XII). Rechnungen, die vor der Antragstellung entstanden sind, werden nicht erstattet. Stellen Sie den Antrag beim Sozialamt Stuttgart also vor der Beauftragung der Räumung, legen Sie ein Angebot mit Festpreis bei und warten Sie die schriftliche Zusage ab.

Angehörige: nur über den Elternunterhalt ab 100.000 Euro

Kinder müssen sich an den Kosten der Eltern nur beteiligen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Diese Grenze steht seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz in § 94 Abs. 1a SGB XII. Das Sozialamt vermutet, dass die Grenze nicht überschritten wird, und darf Einkommensnachweise nur bei konkreten Anhaltspunkten verlangen. Das Vermögen der Kinder spielt keine Rolle. Wer unter der Grenze liegt, muss weder Heimkosten noch Räumungskosten übernehmen. Wer freiwillig zahlt, bekommt das Geld später nicht vom Sozialamt zurück.

Steuerlich absetzbar

Beauftragt die pflegebedürftige Person oder ein Bevollmächtigter ein Unternehmen mit der Räumung, kann sie 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu 4.000 Euro im Jahr als haushaltsnahe Dienstleistung von der Einkommensteuer abziehen (§ 35a EStG). Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung per Überweisung. Ein Entrümpelungsunternehmen weist Arbeits- und Entsorgungskosten deshalb getrennt aus.

Weitere praktische Tipps für einen reibungslosen Heimumzug

Gut geplant ist halb umgezogen:

Früh anfangen: Beginnen Sie mindestens 3 Monate vorher mit der Planung

Listen führen: Die Checkliste hilft, nichts zu vergessen

Hilfe annehmen: Freunde und Familie einbeziehen

Profis beauftragen: Ein Umzugsunternehmen mit Erfahrung in Seniorenumzügen

Häufige Fragen zum Umzug ins Pflegeheim

Wer zahlt die Wohnungsauflösung bei Umzug ins Pflegeheim?

Zuerst die pflegebedürftige Person aus Rente und Vermögen, denn die Räumung ist ihre Pflicht aus dem Mietvertrag. Reicht das Geld nicht, kann das Sozialamt die Kosten im Einzelfall übernehmen, wenn der Antrag vor der Beauftragung gestellt wird. Kinder zahlen nur, wenn sie über 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen.

Zahlt die Pflegekasse die Entrümpelung?

Nein. Der Zuschuss von 4.180 Euro aus § 40 Abs. 4 SGB XI ist an die häusliche Pflege gebunden und gilt für Umbauten oder einen Umzug in eine barrierefreie Wohnung. Beim Wechsel ins Heim endet die häusliche Pflege, daher gibt es für Entrümpelung, Umzug oder Renovierung kein Geld von der Pflegekasse.

Welche Kündigungsfrist gilt für die Wohnung beim Umzug ins Pflegeheim?

Drei Monate nach § 573c BGB. Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag eines Monats beim Vermieter eingehen und wirkt zum Ende des übernächsten Monats. Ein Sonderkündigungsrecht wegen Pflegebedürftigkeit gibt es nicht. Kürzer wird es nur mit Nachmieter oder Aufhebungsvertrag.

Mieter kommt ins Pflegeheim: Welche Pflichten haben die Angehörigen?

Gegenüber dem Vermieter keine, solange sie nicht selbst im Mietvertrag stehen. Wer die Wohnung für die pflegebedürftige Person kündigen und räumen will, braucht eine Vorsorgevollmacht oder eine gerichtliche Betreuung. Ein Betreuer benötigt für die Aufgabe der Wohnung zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1833 BGB.

Was passiert mit der Wohnung, wenn der Mieter im Pflegeheim stirbt?

Läuft der Mietvertrag noch, geht er auf die Erben über. Erben und Vermieter können ihn dann innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod außerordentlich mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen (§ 580 BGB). Die Räumung und die Miete bis zum Vertragsende zahlt der Nachlass. Wer das Erbe ausschlägt, muss nicht räumen.

Wie wir von Rümpel 0711 Sie unterstützen können

Der Umzug ins Pflegeheim bedeutet oft auch eine Haushaltsauflösung. Nicht alle Möbel und Gegenstände können mitgenommen werden. Hier kommen wir ins Spiel:

Unsere Leistungen als erfahrenes Umzugsunternehmen für Stuttgart und Umgebung bei Seniorenumzügen:

  • Behutsamer Umgang mit Erinnerungsstücken

  • Professionelle Entrümpelung der Wohnung

  • Transport der ausgewählten Möbel ins Pflegeheim

  • Besenreine Übergabe an den Vermieter

  • Wertanrechnung für gut erhaltene Gegenstände

  • Angebot mit Festpreis, das Sie beim Sozialamt oder Betreuungsgericht einreichen können

Auflösung und Teilumzug ins Heim an einem Termin

In Stuttgart erledigen wir beides in einem Einsatz: Am Morgen bringt unser Team Sessel, Kommode, Bilder und Kleidung ins Pflegeheim und stellt sie im Zimmer auf. Danach räumt dasselbe Team die Wohnung, sortiert Wertgegenstände aus und übergibt sie besenrein an den Vermieter. So fällt für die Angehörigen nur ein Tag an und die Wohnung ist zum Ende der Kündigungsfrist frei. Die Leistungen finden Sie unter Umzugsservice Stuttgart und Haushaltsauflösung Stuttgart.

Wir wissen, wie belastend diese Situation ist. Unser Team arbeitet respektvoll und diskret. Die Zusammenarbeit mit Pflegeheimen in Stuttgart und Umgebung gehört zu unserem Alltag.

Fazit: Mit guter Planung gelingt der Umzug ins Pflegeheim

Ein Umzug ins Pflegeheim ist eine große Veränderung. Mit der richtigen Vorbereitung meistern Sie sie. Kündigen Sie die Wohnung bis zum dritten Werktag des Monats, klären Sie Vollmacht oder Betreuung früh und stellen Sie den Antrag beim Sozialamt, bevor Sie die Räumung beauftragen.

Es ist keine Schwäche, Hilfe anzunehmen, weder bei der Pflege noch beim Umzug. Die vollstationäre Pflege ermöglicht oft ein würdevolles Leben mit professioneller Betreuung und sozialen Kontakten.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Streit mit dem Vermieter hilft der Mieterverein Stuttgart, bei Fragen zur Finanzierung der Pflegestützpunkt Stuttgart.

Sie planen einen Umzug ins Pflegeheim und brauchen Unterstützung bei der Wohnungsauflösung? Wir besichtigen kostenlos, nennen einen Festpreis und kümmern uns um alles Weitere.

Seniorenumzug mit Entrümpelung anfragen →

Rui Sampaio
Rui Sampaio
Inhaber, RÜMPEL 0711
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